Satzung

DVW Rheinland-Pfalz e. V.,

Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement

gültig ab 12.05.2017, zuletzt geändert durch Beschluss auf der Mitgliederversammlung in Kusel am 11. Mai 2017

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: DVW Rheinland-Pfalz e. V., Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement, im folgenden kurz DVW - Rheinland-Pfalz genannt. DVW steht für Deutscher Verein für Vermessungswesen.
  2. Der DVW - Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Mainz und ist unter Nr. 1138 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.
  3. Die Geschäftsführung des Vereins befindet sich am Wohnsitz der Person die den Vereinsvorsitz inne hat.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist es, das Vermessungs- und Liegenschaftswesen in Wissenschaft, Forschung und Praxis zu fördern, in der Öffentlichkeit darzustellen sowie die Aus- bzw. Fortbildung, Weiterbildung der Berufsangehörigen und des Berufsnachwuchses zu unterstützen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
    • Mitgliedschaft im DVW – Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement - e.V., eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg, und die Unterstützung dessen Aufgabenwahrnehmung
    • Zusammenarbeit mit technischen und wissenschaftlichen Vereinigungen, Hochschulen und Instituten sowie ähnlichen Einrichtungen des In- und Auslandes,
    • Durchführung von öffentlichen Fachveranstaltungen auf Landesebene,
    • Herausgabe des "Mitteilungsblattes" als Fachzeitschrift des Landesvereines und weiterer Veröffentlichungen,
    • Durchführung oder Unterstützung von Fachseminaren und anderen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, wobei auch eine geeignete Bildungseinrichtung beauftragt werden kann,
    • Beratung und Information gesetzgebender Körperschaften, öffentlicher Verwaltungen und Entscheidungsträger auf Landesebene sowie
    • Darstellung des Vereins und seiner Ziele in der Öffentlichkeit.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt seine Zwecke nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich.
  5. Keine Person innerhalb oder außerhalb des Vereins darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Gliederung

Der DVW - Rheinland-Pfalz gliedert sich in Bezirksgruppen.


§ 4 Mitglieder und Mitgliedschaft

  1. Der DVW - Rheinland-Pfalz hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Natürliche Personen, die dem Vermessungs- und Liegenschaftswesen nahe stehen, können die ordentliche Mitgliedschaft erwerben.
  3. Behörden, Institute und Firmen, die zum Vermessungswesen in fördernder Beziehung stehen, können die fördernde Mitgliedschaft erwerben.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vergeben.
  5. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied oder Bezirksgruppenvorsitzenden zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
  6. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu zahlen.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • a) durch Tod,
    • b) durch Austritt,
    • c) durch Ausschluss
    • Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss gegenüber dem Vorstand im Vorhinein schriftlich erklärt werden.
    • Der Ausschluss kann vom Vereinsvorsitzenden nach Anhörung des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied der Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung zwei Jahre oder mehr nicht nachgekommen ist oder sich durch sein Verhalten zu dem Zweck des Vereins in Widerspruch gesetzt bzw. sich der allgemeinen Achtung unwürdig erwiesen hat. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    • Gegen den Ausschluss steht ihm die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
  8. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft erlischt nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge


§ 5 Beiträge

  1. Über die Höhe und Fälligkeit der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag enthält die Bezugskosten für die "Zeitschrift für Vermessungswesen".
  2. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. Mit den fördernden Mitgliedern ist eine Vereinbarung über die Art der Förderung zu treffen.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
  4. Die Beiträge sind zum 1.3. jeden Jahres im Bankeinzugsverfahren zu erheben. Rückbuchungsgebühren u. ä. sind von dem Mitglied zu erstatten, sofern er sie schuldhaft verursacht hat.
  5. Die Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Vereinsmittel dürfen nur für  satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 Vereinsorgane

  • Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand

  • Über alle Sitzungen und Verhandlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut in die Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschriften sind von dem/der Protokollführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Sie sind zweckmäßig mit fachwissenschaftlichen Tagungen zu verbinden und etwa einen Monat vorher durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende einberufen, wenn er es für notwendig hält. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen betr. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied wird in geheimer Abstimmung gewählt.
    • Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Geschäftsbericht der/des Vorsitzenden,
    • Bericht des Schatzmeisters,
    • Bericht über die Kassenprüfung,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Haushaltsvoranschlag für das neue Geschäftsjahr,
    • Vorschlag zum Termin und Tagungsort der nächsten Mitgliederversammlung,
    • Beratung von Anträgen
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl von zwei Personen die die Kasse prüfen,
    • die Wahl der Bezirksgruppenvorsitzenden und der stellvertretenden Bezirksgruppenvorsitzenden,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • die Höhe der Beiträge,
    • die Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss,
    • wichtige Vereinsangelegenheiten.
  6. Anträge, die in einer Mitgliederversammlung beraten werden sollen, sind dem Vorsitzenden bis 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich zu übersenden.
  7. Verspätet gestellte Anträge können beraten werden. Eine Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn mindestens ¾ der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder dies wünschen.
  8. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist im Mitteilungsblatt den Mitgliedern bekannt zu geben.


§ 8 Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und zwei Personen als Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder sollen möglichst verschiedenen Bereichen des Vermessungs- und Liegenschaftswesens angehören. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein. Einer muss dabei stets der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein. Die oder der stellvertretende Vorsitzende ist gehalten, von dem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie treten ihr Amt unabhängig vom Beginn des Geschäftsjahres mit Annahme der Wahl an. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
    Der Vorstand regelt intern die weitere Vertretungsregelung.
  3. Die Bezirksgruppen werden von Bezirksgruppenvorsitzenden geleitet. Die Vorsitzenden der Bezirksgruppen und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren bestellt.
  4. Der Vorstand hält in jedem Jahr mindestens eine Vorstandssitzung ab, zu der die Vorsitzenden der Bezirksgruppen eingeladen werden.
  5. Die Vorstandsmitglieder sowie die Vorsitzenden der Bezirksgruppen und deren Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende und insgesamt mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 9 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten wie Adresse, Alter und Bankverbindung auf und vergibt eine Mitgliedsnummer. Diese personenbezogenen Informationen werden in einem web-basierten IT-System gespeichert und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen von Mitgliedern werden vom Verein grundsätzlich nur erfasst, geführt oder verarbeitet, wenn es  Vereinszwecken dient und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung entgegensteht.
  2. Der DVW – Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement - e. V. ist zum Zugang auf das webbasierte IT-System (der Mitgliederdaten) berechtigt, um Einladungen zu Kongressen und Fachveranstaltungen sowie Publikationen an die Mitglieder zu versenden.
  3. Der Zugang zu Mitgliederdaten wird nur für Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ermöglicht, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederdaten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Zwecke benötigt, wird der Zugang durch den Vorstand nur gegen die vorherige schriftliche Versicherung eingeräumt dass die Mitgliederdaten weder zu anderen Zwecken verwendet noch an Dritte übermittelt werden.


§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn bei der Einberufung darauf hingewiesen worden ist und eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dafür eintritt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den DVW – Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement - e. V., wenn dieser als gemeinnützig anerkannt ist. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere zur Förderung des Vermessungs- und Liegenschaftswesens in Wissenschaft und Forschung, zu verwenden. Ist dies nicht möglich, fällt das Vermögen dem Lande Rheinland-Pfalz zu mit der Maßgabe, dass es für Zwecke verwendet wird, die denen des Vereins entsprechen.


§ 11 Schlussbestimmung

Diese Satzung ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. Mai 2017 in Kusel beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom 12.5.2017 in Kraft.

 


 
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